PRÄVENTIONSARBEIT​

PRÄVENTIONSARBEIT​

„Die schwierigste Zeit in unserem Leben, ist die beste Zeit Stärke zu entwickeln.“
Dalai Lama

Eine besonders wichtige Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist die Vorbeugung einer Kindeswohlgefährdung. Ein frühes Erkennen und Eingreifen kann die Entwicklung der Lage positiv beeinflussen. Diese präventiven Maßnahmen müssen zu einem sehr frühen Zeitpunkt ergriffen werden, um die ungünstige Entwicklung abzuwenden.

Gefährdungspotenziale müssen demnach rechtzeitig erkannt werden, sodass das Wohl des Kindes geschützt werden kann.

Diese Aufgabe meistert AFM-Wegbegleiter interdisziplinär mit seinem Netzwerk und Kooperationspartnern.

Ein enger Austausch mit den Jugendämtern, Schulen, Kindergärten, Polizei und Vereinen liegt in unserer Arbeit im Fokus, denn Prävention und das System der Frühen Hilfen stellen einen Kernbereich in dem am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetz dar.

In den letzten Jahren gab es vermehrt Forderungen nach stärkere Kooperation und Vernetzung in der Sozialen Arbeit. Der Hintergrund ist eine stärkere Ausdifferenzierung und Spezialisierung in den Arbeitsfeldern. Insbesondere bei komplexen Problemlagen haben die betroffenen Personen häufig mit mehreren Institutionen zu tun, die aufgrund ihrer Spezialisierung nur partiell mit ihnen arbeiten. Hierbei können lange Hilfekarrieren entstehen, bei denen die Adressatinnen und Adressaten mehrere Einrichtungen durchlaufen, ohne dass sich diese untereinander abstimmen. Um so einer Entwicklung entgegenzuwirken und die Effektivität von Hilfen zu steigern, sollten die Professionellen zusammenarbeiten und ihre Angebote aufeinander ab- stimmen.

Grundlegende gesetzliche Regelungen zur Zusammenarbeit und Kooperation der Jugendhilfe reichen von der Beschreibung eines positiven Klimas (Zusammenarbeit der öffentlichen und freien Träger gemäß § 4 SGB VIII) über Vorschläge zur Gestaltung der Zusammenarbeit (Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII) bis hin zu normativen Vorgaben zur Beteiligung der Adressatinnen und Adressaten in der Hilfeplanung (Mitwirkung und Hilfeplan gemäß § 36 SGB VIII) und der Aufforderung zur Zusammenarbeit mit anderen Stellen und Einrichtungen (§ 81 SGB VIII). Die innerdisziplinäre und interdisziplinäre Zusammenarbeit im Kinderschutz und in den Frühen Hilfen hat mit dem Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII und seit Anfang 2012 mit dem Bundeskinderschutzgesetz eine rechtliche Grundlage bekommen.

Risikoeinschätzungen bei Kindeswohlgefährdung sind sehr komplex und die Folgen von Fehleinschätzungen sind gravierend. Dieser Tatsache ist mit dem gesetzlichen Auftrag des „Zusammenwirkens mehrerer Fachkräfte“ bei der Einschätzung des Ge- fährdungsrisikos Rechnung getragen (§ 8a Abs. 1 SBG VIII). Die gemeinsame Ent- scheidung mehrerer Personen erhält hier Vorrang vor einer Einzelentscheidung. Ko- operationen im Kinderschutz erfüllen zwei Funktionen: Einerseits soll die konkrete Hilfe für das Kind und die Familie optimiert werden, andererseits geht es um die „Absicherung der Handlungsfähigkeit, der Reflexion und der Entscheidung der Fachkraft.“ Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

AFM-Wegbegleiter bietet soziale Unterstützung durch emotionale Stärkung der Personensorgeberechtigten (z.B. der Eltern), indem wir ihnen Gelegenheit geben, ihren Gefühlen Ausdruck zu verleihen. AFM-Wegbegleiter unterstützt Betroffene durch Informationen.

Welche Bedürfnisse haben Kinder? Warum reagieren Kinder auf bestimmte Art und Weise? Wie kann man den Alltag so organisieren, dass problematische Erziehungssituationen bewältigt werden?

Es werden unter der Sicherstellung des Kindeswohls individuell konkrete (Entlastungs-)Hilfen angeboten.
Eine passgenaue Ausformung der Frühen Hilfen, wird von uns gemeinsam mit beauftragenden Kommunen und Jugendämtern entwickelt.
Unsere Präventionsarbeit zielt auf passgenaue niedrigschwellige Interventionsmöglichkeiten für die jeweiligen Zielgruppen ab. Dies kann unterschiedliche Ausformungen annehmen, wie zum Beispiel Familienarbeit oder Streetwork. Die wichtigsten Aspekte bleiben die Niedrigschwelligkeit und die Freiwilligkeit der Annahme des Angebots. Beratend, unterstützend und entlastend steht AFM-Wegbegleiter den Menschen zur Seite.

Unser Angebot der Krisenbewältigung, ist durch die ambulante Hilfe bereitgestellt und kann im Bedarfsfall genutzt werden.

Mit §8a SGB VIII bleibt ein Grundsatz der Jugendhilfe bestehen: Prävention ist der beste Schutz!